Datenschutz bei Sorgerechtsprozessen

Auf einem Stammtisch der Piraten gab es eine Diskussion zum Thema Datenschutz am Familiengericht und inwieweit Daten aus Sorgerechtsprozessen an das Jugendamt übermittelt werden dürfen oder müssen. Um zukünftige Irritationen zu vermeiden, fasse ich die Gesetzeslage noch einmal zusammen.


In einem Scheidungsfall muss das Gericht nach §17 SGB8 immer das Jugendamt informieren, wenn ein minderjähriges Kind mit betroffen ist. Die an das Jugendamt zu übermittelnden Daten (Namen und Anschriften der Parteien) sind im Gesetz genau definiert und auf den Zweck „Information über Leistungsangebot der Jugendhilfe“ gebunden. Die Daten müssen nach Erfüllung dieser Informationspflicht wieder gelöscht werden.

Ist in dem Verfahren die Person des Kindes betroffen, zum Beispiel wenn es das Sorgerecht geht, ist das Jugendamt zu hören. siehe §162 FamFG.
D.h. das Jugendamt muss vor Gericht eine Stellungnahme abgeben. Dafür sind vom Gericht alle _notwendigen_ Unterlagen dem Jugendamt zu übermitteln. Welche Unterlagen für das Jugendamt notwendig sind entscheidet der Richter.

Auf Antrag kann sich das Jugendamt auch zum Verfahrensbeteiligten machen §162(2) FamFG, zum Beispiel wenn es das Wohl des Kindes gefährdet sieht. Als Verfahrensbeteiligter hat das Jugendamt Zugriff auf alle Verfahrensakten und kann im Verfahren eigene Anträge an das Gericht stellen.

Die Übermittlung von Unterlagen aus Scheidungsprozessen an das Jugendamt sind damit also unter bestimmten Bedingungen rechtlich korrekt und sogar notwendig, damit das Jugendamt seine Aufgabe erfüllen kann.

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